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   VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20 HAL   

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VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20 HAL (https://dejure.org/2023,24902)
VG Halle, Entscheidung vom 14.07.2023 - 3 A 205/20 HAL (https://dejure.org/2023,24902)
VG Halle, Entscheidung vom 14. Juli 2023 - 3 A 205/20 HAL (https://dejure.org/2023,24902)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, Rdnr. 13).

    Eine über die in den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 15); dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rdnr. 63, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 64; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 - juris, Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125).

    Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr.18, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.) und sonstige ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften.

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Richtlinien des MULE begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 15 sowie Urteile vom 23. März 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rdnr. 14 und vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 - juris, Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen - zukünftig: m.w.N.; Nds.OVG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 LC - 203/20 - juris, Rdnr. 26 ff. und Urteil vom 03. Februar 2021 - 10 LC 88/20 - juris, Rdnr. 23, m.w.N.).

    Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - juris, Rdnr. 24 und vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21).

    Eine über die in den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 15); dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21).

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 1996 - 8 C 3.95 - juris, Rdnr. 22 sowie Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 9.87 - juris, Rdnr. 7) stellt eine sachliche Erwägung dar.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zulasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder eine verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 9.87 - juris, Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 1996 - 8 C 3.95 - juris, Rdnr. 22).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 9.87

    Familiengeld - Gleichheitssatz - Einkommensermittlung - Betriebsausgaben -

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 1996 - 8 C 3.95 - juris, Rdnr. 22 sowie Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 9.87 - juris, Rdnr. 7) stellt eine sachliche Erwägung dar.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zulasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder eine verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 9.87 - juris, Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 1996 - 8 C 3.95 - juris, Rdnr. 22).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - juris, Rdnr. 54).

    Die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - juris, Rdnr. 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1994 - 9 A 1979/93
    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Wenn sich der Zuwendungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Gewährung von Zuwendungen dazu entschließt, Betriebe, denen zum (teilweisen) Ausgleich der dürrebedingten Mindereinnahmen grundsätzlich noch eigene Mittel in größerem Umfang zur Verfügung stehen, von der Dürrehilfe auszunehmen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. NRW OVG, Urteil vom 26. August 1994 - 9 A 1979/93 - Agrarrecht 1994, 412 f., im Fall einer entsprechenden Prosperitätsgrenze von 80.000 ? bei einer Ausgleichszulage; VG München, Urteil vom 13. Februar 2003 - M 4 K 02.74 - juris Rdnr. 15, Prosperitätsgrenze bei Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben).

    Vor diesem Hintergrund ist auch die Praxis des Beklagten, bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht auf das Einkommen im Schadensjahr oder des Vorjahres, sondern auf das verlautbarte Einkommen im letzten vor dem Schadensereignis vorliegenden Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. NRW OVG, Urteil vom 26. August 1994, a.a.O).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 - juris, Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125).

    Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr.18, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rdnr. 63, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 64; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 17).

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärungen der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1995 - 2 C 19.94 - juris, Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 - juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2010 - 4 ZB 10.1689 - juris, Rdnr. 19 f.).

    Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995, a.a.O., Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 03. Februar 2021, a.a.O., Rdnr. 23, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 10 LC 88/20

    2018; Anrechnung; Auflage; Bau; Baufinanzierung; Dürre; Dürrebeihilfe;

    Auszug aus VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20
    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Richtlinien des MULE begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 15 sowie Urteile vom 23. März 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rdnr. 14 und vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 - juris, Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen - zukünftig: m.w.N.; Nds.OVG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 LC - 203/20 - juris, Rdnr. 26 ff. und Urteil vom 03. Februar 2021 - 10 LC 88/20 - juris, Rdnr. 23, m.w.N.).

    Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995, a.a.O., Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 03. Februar 2021, a.a.O., Rdnr. 23, m.w.N.).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 07.04.2015 - 1 BvR 1432/10

    Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 L 195/03

    Beitragsrecht

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Beitragspflicht zur gesetzlichen

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

  • VGH Bayern, 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689

    Zuwendung (staatliche Förderung); Rücknahme; Rückforderung;

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 10 LB 45/03

    Anspruch eines Schäfers auf eine Zuwendung für die Einführung ökologischer

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LC 21/17

    Anerkannte Ersatzschule; Bescheidungsklage; Förderkonzept; Förderpraxis;

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2014 - 10 LB 94/12

    Rechtfertigung einer Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie bei den

  • VG München, 13.02.2003 - M 4 K 02.74
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